Regulierungen für eingesetzte Materialien
Die folgenden Regulierungen für eingesetzte Materialien werden von der Zumtobel Gruppe berücksichtigt:
Verordnung zu Gefahrstoffen (RoHS)
Die EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, kurz RoHS-Richtlinie (Restriction of certain Hazardous Substances), wurde am 27. Januar 2003 veröffentlicht und trat im Juli 2006 EU-weit in Kraft.
Ziel ist, giftige und umweltgefährdende Substanzen und Bestandteile aus Elektro- und Elektronikgeräten zu verbannen und die Einführung entsprechender Ersatzprodukte zu beschleunigen. Hierzu wurden Grenzwerte für die im Produkt enthaltenen Materialien festgelegt, beispielsweise:´
- maximal 0,01 Gewichtsprozent für Cadmium
- maximal je 0,1 Gewichtsprozent für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Eine Ausnahme aus der Verordnung ist u.a. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen. Hiervon dürfen bis zu 5mg pro Lampe enthalten sein.
Ziel ist, giftige und umweltgefährdende Substanzen und Bestandteile aus Elektro- und Elektronikgeräten zu verbannen und die Einführung entsprechender Ersatzprodukte zu beschleunigen. Hierzu wurden Grenzwerte für die im Produkt enthaltenen Materialien festgelegt, beispielsweise:´
- maximal 0,01 Gewichtsprozent für Cadmium
- maximal je 0,1 Gewichtsprozent für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, Polybromierte Biphenyle (PBB) und Polybromierte Diphenylether (PBDE)
Eine Ausnahme aus der Verordnung ist u.a. Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen. Hiervon dürfen bis zu 5mg pro Lampe enthalten sein.
EU-Chemikalienverordnung REACh
Die EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auch REACh (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals – Erfassung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) genannt, ist die europäische Chemikaliengesetzgebung. Sie ist am 1. Juni 2007 EU-weit in Kraft getreten. REACh umfasst alle (chemischen) Stoffe, egal ob sie gefährliche Eigenschaften haben oder nicht.
Chemische Stoffe, die ab einer Tonne im Jahr pro Hersteller oder Importeur produziert oder importiert werden, müssen registriert und bewertet werden. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe in Verkehr bringen will, muss seit dem 1. Dezember 2008 für alle Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen. Bis dahin galt eine Übergangsregelung.
Eine Besonderheit von REACh ist der Informationsaustausch entlang der Lieferkette. Nicht nur Lieferanten müssen Informationen zu dem jeweiligen Stoff an ihre Kunden übermitteln, sondern auch die Kunden müssen ihren jeweiligen Lieferanten die für die Registrierung benötigten Informationen (vor allem Verwendungszwecke) mitteilen.
Chemische Stoffe, die ab einer Tonne im Jahr pro Hersteller oder Importeur produziert oder importiert werden, müssen registriert und bewertet werden. Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe in Verkehr bringen will, muss seit dem 1. Dezember 2008 für alle Stoffe eine eigene Registrierungsnummer besitzen. Bis dahin galt eine Übergangsregelung.
Eine Besonderheit von REACh ist der Informationsaustausch entlang der Lieferkette. Nicht nur Lieferanten müssen Informationen zu dem jeweiligen Stoff an ihre Kunden übermitteln, sondern auch die Kunden müssen ihren jeweiligen Lieferanten die für die Registrierung benötigten Informationen (vor allem Verwendungszwecke) mitteilen.
Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren
Die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren wurde 2008 EU-weit in Kraft gesetzt.
Durch diese Richtlinie wird die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten, deren Quecksilberanteil (0,0005 Gewichtsprozent) oder Cadmiumgehalt (0,002 Gewichtsprozent) einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Außerdem wird mit dieser Richtlinie eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien sowie eine bessere Umweltschutzleistung in allen Phasen des Lebenskreislaufs von Batterien und Akkumulatoren angestrebt – bis zum Recycling und der Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren.
Durch diese Richtlinie wird die Vermarktung bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten, deren Quecksilberanteil (0,0005 Gewichtsprozent) oder Cadmiumgehalt (0,002 Gewichtsprozent) einen bestimmten Grenzwert überschreitet. Außerdem wird mit dieser Richtlinie eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien sowie eine bessere Umweltschutzleistung in allen Phasen des Lebenskreislaufs von Batterien und Akkumulatoren angestrebt – bis zum Recycling und der Beseitigung von Altbatterien und -akkumulatoren.
